§ 9a Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

§ 9a.

(1) Für den Dienst im Forstwesen tritt an die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß der forstlichen Staatsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 221/1989, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Grundausbildungen für den Dienst im Forstwesen, die nach den vor dem Inkrafttreten der im Abs. 1 angeführten Verordnung geltenden Vorschriften erfolgreich abgelegt wurden, gelten als Prüfung gemäß Abs. 1.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008453

Dokumentnummer

NOR40036481

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