Bestellungsverfahren
§ 9a.
(1) Für die Bestellung des Direktors oder der Direktorin findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ausschreibung über § 4 Abs. 2 des Stellenbesetzungsgesetzes hinaus auch in einschlägigen ausländischen Publikationsorganen zu erfolgen hat.
(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören
(3) Aufgaben der Findungskommission sind:
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Gesetzesnummer
20005666
Dokumentnummer
NOR40197235
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