Bestellungsverfahren
§ 9a.
(1) Für die Bestellung des Direktors oder der Direktorin findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ausschreibung über § 4 Abs. 2 des Stellenbesetzungsgesetzes hinaus auch in einschlägigen ausländischen Publikationsorganen zu erfolgen hat.
(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören
(3) Aufgaben der Findungskommission sind:
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Gesetzesnummer
20005666
Dokumentnummer
NOR40202570
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