Weiterleitung der Meldungen an die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes
§ 9.
Die zentrale Meldestelle der Austro Control GmbH hat alle bei ihr eingelangten Meldungen gemäß den §§ 4 bis 6 unverzüglich, längstens jedoch am nächsten Werktag, an die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes weiterzuleiten.
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