§ 9 ZMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Weiterleitung der Meldungen an die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes

§ 9.

Die zentrale Meldestelle der Austro Control GmbH hat alle bei ihr eingelangten Meldungen gemäß den §§ 4 bis 6 unverzüglich, längstens jedoch am nächsten Werktag, an die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes weiterzuleiten.

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