Weiterleitung von Meldungen an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes
§ 9.
Die zentrale Meldestelle der Austro Control GmbH hat die bei ihr eingelangten Meldungen über Unfälle und schwere Störungen unverzüglich an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes weiterzuleiten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 473/2013
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017
Gesetzesnummer
20005538
Dokumentnummer
NOR40160208
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