§ 9 ZMV

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2014

Weiterleitung von Meldungen an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes

§ 9.

Die zentrale Meldestelle der Austro Control GmbH hat die bei ihr eingelangten Meldungen über Unfälle und schwere Störungen unverzüglich an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes weiterzuleiten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 473/2013

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Gesetzesnummer

20005538

Dokumentnummer

NOR40160208

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