§ 9 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Scheinen und Berechtigungen

§ 9

§ 9. Die zuständige Behörde hat Scheine und Berechtigungen, sofern nicht gemäß § 8 in Verbindung mit den Bestimmungen des Besonderen Teiles eine unbefristete Gültigkeit vorgesehen ist, für die im § 8 beziehungsweise im Besonderen Teil oder Anlage 1 (JAR-FCL 1) bezeichnete Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und
  2. 2. der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles und gegebenenfalls der Anlage 1 (JAR-FCL 1) nachweist.

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