Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Scheinen und Berechtigungen
§ 9
Die zuständige Behörde hat Scheine und Berechtigungen, sofern nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eine unbefristete Gültigkeit vorgesehen ist, für die im § 8 oder im Besonderen Teil einschließlich der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise der Anlage 7 (JAR-FCL 2) bezeichnete Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn
- 1. die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und
- 2. der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles einschließlich der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise Anlage 7 (JARFCL 2) nachweist.
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