§ 9 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.2009

Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Scheinen und Berechtigungen

§ 9

Die zuständige Behörde hat Scheine und Berechtigungen, sofern nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eine unbefristete Gültigkeit vorgesehen ist, für die im § 8 oder im Besonderen Teil einschließlich der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise der Anlage 7 (JAR-FCL 2) bezeichnete Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und
  2. 2. der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles einschließlich der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise Anlage 7 (JARFCL 2) nachweist.

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