§ 9 WaffG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

EWR-Bürger

§ 9.

EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.

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