§ 9 WaffG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2012

EWR-Bürger und Schweiz

§ 9.

(1) EWR-Bürger sind Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen).

(2) Soweit dieses Bundesgesetz auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bezug nimmt, gelten diese Bestimmungen auch für die Schweiz.

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