§ 9
(1) § 1 Abs. 1 und 4, § 2, § 3 und § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/1993 und die Aufhebung des § 5 durch dieses Bundesgesetz treten zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1).
(2) Auf Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, ist dieses Bundesgesetz ohne die Änderungen durch das im Abs. 1 genannte Bundesgesetz anzuwenden.
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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines
Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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