§ 9
(1) § 1 Abs. 1 und 4, § 2, § 3 und § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/1993 und die Aufhebung des § 5 durch dieses Bundesgesetz treten zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1).
(2) Auf Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, ist dieses Bundesgesetz ohne die Änderungen durch das im Abs. 1 genannte Bundesgesetz anzuwenden.
(3) § 2 Abs. 1 und 5 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 651/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(5) Die §§ 2, 7 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 2 und 7 sind in dieser Fassung auf Unfälle, die sich vor diesem Tag ereignet haben, nicht anzuwenden.
(6) § 1 Abs. 3a, § 2b, § 2c, § 3 Abs. 1, § 5 und § 7a in der Fassung von Art. V des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 treten mit 19. Jänner 2003 in Kraft. Sie sind auf Schadenfälle anzuwenden, die nach dem 18. Jänner 2003 eintreten.
(7) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen ist berechtigt, von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 folgenden Tag an mit den Einrichtungen anderer Vertragsstaaten, die nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG als Entschädigungsstellen geschaffen oder anerkannt sind, Vereinbarungen über die Aufgaben und Pflichten der Entschädigungsstellen sowie über das Verfahren zur Erstattung der Entschädigungsleistungen zu treffen.
---------------------------------------------------------------------
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines
Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)