§ 9 VerG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Vereinsbehörden, Verfahren

§ 9

(1) Vereinsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist (§ 19 Abs. 2), nach dem in den Statuten angegebenen Vereinssitz.

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