§ 9 VerG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Vereinsbehörden, Verfahren

§ 9

(1) Vereinsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Landespolizeidirektion in letzter Instanz.

(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist (§ 19 Abs. 2), nach dem in den Statuten angegebenen Vereinssitz.

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