§ 9
(1) Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen der Verordnung, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.
(2) Einrichtungen zum Erschmelzen und Vergießen von Roheisen in Form von Hochöfen, die Teile von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Anlagen sind, müssen dieser Verordnung spätestens mit Abschluß der dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Hochofenzustellung entsprechen.
(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl gilt anstelle des im § 3 Abs. 3 festgelegten Grenzwertes für das 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent von „0,25 ng/m3'' der Grenzwert „0,4 ng/m3''.
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