§ 9 V EuSt

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2007

§ 9

(1) Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen der Verordnung, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.

(2) Einrichtungen zum Erschmelzen und Vergießen von Roheisen in Form von Hochöfen, die Teile von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Anlagen sind, müssen dieser Verordnung spätestens mit Abschluß der dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Hochofenzustellung entsprechen.

(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2007 bereits genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl müssen, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, BGBl. II Nr. 160/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2007, bis spätestens fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Bestimmungen der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, BGBl. II Nr. 160/1997, weiter anzuwenden.

(4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2007 bereits genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, die unter die Anlage 3 zur GewO 1994 fallen, müssen der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, BGBl. II Nr. 160/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2007, bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Bestimmungen der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, BGBl. II Nr. 160/1997, weiter anzuwenden.

(5) Bei im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2007 bereits genehmigten Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl gilt abweichend von den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 1 ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3. Dies gilt jedoch nicht für den Emissionsgrenzwert von Lüftungsanlagen gemäß § 8.

(6) Bei im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2007 bereits genehmigten Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl ist abweichend von den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 3 das Konvertergas möglichst energetisch zu verwerten. Soweit Konvertergas nicht verwertet werden kann, ist es einer Fackel zuzuführen; in diesem Fall darf der Staubgehalt im Fackelgas nach der Entstaubungseinrichtung 50 mg/m3 nicht überschreiten.

(7) Bei im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2007 bereits genehmigten Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl gilt abweichend von den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Z 1 lit. a ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m3, gemessen bei Einzelmessungen als Halbstundenmittelwert, bei kontinuierlichen Messungen als Tagesmittelwert.

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