§ 9 UniStEV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Statistische Auswertungen

§ 9.

(1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz und des Leistungsberichtes, haben die Universitäten gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende auf Basis des § 8 gewonnene und erforderlichenfalls von den Universitäten nachgebesserte Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.

(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 5 definierten Kriterien zu zählen.

(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:

  1. 1. Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten (inskribierten) Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).
  2. 2. Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Studienplanversion oder einem Übertritt vom Diplomstudium in ein fachgleiches Bachelorstudium und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.
  3. 3. Die Ermittlung bei Studien, die gemäß § 5 Abs. 4 mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen
  1. a) in den Studien der Romanistik oder Slawistik für die gewählte Sprache,
  2. b) im Instrumentalstudium, in der Instrumental(Gesangs)pädagogik und im Jazz für das gewählte Instrument oder den Gesang,
  3. c) im Lehramtsstudium für das Unterrichtsfach,
  4. d) in Bachelor- und Masterstudien sowie Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung (§ 5 Abs. 4 Z 2 lit. a),
  5. e) im Doktoratsstudium und im individuellen Studium (studium irregulare) ohne Rücksicht auf die fachliche Spezifikation.
  1. 4. Jedes fortgesetzt gemeldete (inskribierte) Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.
  2. 5. Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.
  3. 6. Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Z 1 hinaus auch die Tage zwischen der den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.

(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:

  1. 1. Es sind die Abschlüsse eines oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.
  2. 2. Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25% unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden.
  3. 3. Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als 10 Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.
  4. 4. Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Tagen zu ermitteln und sodann auf eine Dezimalstelle genau in Semester umzurechnen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.

(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2010)

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