Abs. 5 bis 7 sind erstmals ab dem Studienjahr 2016/17 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 4).
Statistische Auswertungen
§ 9.
(1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz und des Leistungsberichtes, haben die Universitäten gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende auf Basis des § 8 gewonnene und erforderlichenfalls von den Universitäten nachgebesserte Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.
(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 5 definierten Kriterien zu zählen.
(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:
- 1. Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten (inskribierten) Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).
- 2. Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Curricularversionen, einem allfälligen Wechsel der zulassenden Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium, bei einem Übertritt vom Diplomstudium in ein fachgleiches Bachelorstudium und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.
- 3. Die Ermittlung bei Studien, die gemäß § 5 Abs. 4 mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen
- a) in den Studien der Romanistik oder Slawistik für die gewählte Sprache,
- b) im Instrumentalstudium für das gewählte Instrument oder den Gesang,
- c) im Lehramtsstudium für das einzelne Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung,
- d) in Bachelor- und Masterstudien mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl; bei Bachelor- und Masterstudien aus Übersetzen- und Dolmetschen hingegen ohne Berücksichtigung der zweiten und dritten Kennzahl,
- e) im Doktoratsstudium ohne Berücksichtigung des Dissertationsgebiets,
- f) im individuellen Studium (studium irregulare) ohne Berücksichtigung der fachlichen Spezifikation,
- g) in Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl.
- 4. Jedes fortgesetzt gemeldete (inskribierte) Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.
- 5. Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.
- 6. Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Z 1 hinaus auch die Tage zwischen der den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.
(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:
- 1. Es sind die Abschlüsse eines oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.
- 2. Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25% unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden.
- 3. Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als 10 Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.
- 4. Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Tagen zu ermitteln und sodann auf eine Dezimalstelle genau in Semester umzurechnen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.
(5) Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 UG) gilt für die zähltechnische Abbildung:
- 1. Die Zählung der Studienmengen gemäß Anlage 5 Z 3 pro Studium hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Universitäten, die am Studium beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
- 2. Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am Studium beteiligten Universitäten mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
- 3. Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.
(6) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, gilt für die zähltechnische Abbildung: Die Gewichtung erfolgt pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung mit dem Wert 0,5, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt.
(7) Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien gemäß § 3a gilt für die zähltechnische Abbildung:
- 1. Die Zählung der Studienmengen gemäß Anlage 5 Z 3 pro Lehrverbund und Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Bildungseinrichtungen, die am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen Bildungseinrichtungen berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen Bildungseinrichtungen gehen zähltechnisch nicht ein („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
- 2. Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligten Bildungseinrichtungen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
- 3. Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2015
Schlagworte
Bachelorstudium
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Gesetzesnummer
20003480
Dokumentnummer
NOR40174902
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