Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.
Auf Messung beruhende Methodiken
§ 9.
(1) Kontinuierliche Emissionsmessung umfasst eine Reihe von Arbeitsschritten zur Bestimmung des Wertes einer Größe durch periodische (mehrfach stündliche) Einzelmessungen, wobei entweder in situ Messungen im Kamin oder extraktive Messungen (Positionierung des Messgeräts in Nähe des Kamins) vorgenommen werden; diese Art der Messung umfasst nicht die Entnahme einzelner Proben aus dem Kamin. Zur Bestimmung von Treibhausgasemissionen sind die Konzentration dieses Gases im Abgasstrom und der Abgasstrom selbst unter Berücksichtigung von Abs. 2 bis 9 zu bestimmen.
(2) Für die Bestimmung des Abgasstroms und der Treibhausgaskonzentration sind gültige Normen anzuwenden. Liegen keine entsprechenden Normen vor, so sind gleichwertige Methoden zu berücksichtigen.
(3) Der Biomasseanteil der gemessenen Emissionen ist anhand einer auf Berechnung beruhenden Methodik zu ermitteln und von den gemessenen Gesamtemissionen abzuziehen.
(4) Bei der Emissionsmessung ist stets die höchste Ebene gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 anzuwenden. Für die Periode 2008-2012 ist zumindest Ebene 2 anzuwenden, sofern dies technisch machbar ist.
(5) Bei der Emissionsmessung hat der Inhaber für alle Parameter der Emissionsermittlung Stundenmittelwerte („gültige Stundendaten“) zu errechnen, wobei alle in der betreffenden Stunde ermittelten Einzelwerte verwendet werden. Ist ein Gerät während der betreffenden Stunde zeitweilig gestört oder außer Betrieb, so wird der Stundenmittelwert anhand der verbliebenen Einzelwerte dieser Stunde errechnet. Können für einen Parameter der Emissionsermittlung keine gültigen Stundendaten errechnet werden, weil weniger als 50% der maximal möglichen Einzelmessungen je Stunde vorliegen, gilt die Stunde als verloren. Wann immer keine gültigen Stundendaten errechnet werden können, sind Ersatzwerte gemäß Abs. 6 zu berechnen.
(6) Können für ein oder mehrere Parameter der Emissionsermittlung keine gültigen Stundendaten errechnet werden, weil das Gerät gestört (zB wegen Kalibrier- oder Interferenzfehlern) oder außer Betrieb ist, so hat der Inhaber für jede fehlende Messstunde Ersatzwerte nach folgendem Schema zu bestimmen:
- 1. Konzentrationen: Können für einen direkt als Konzentration c gemessenen Parameter (zB Treibhausgase, O tief 2) keine gültigen Stundendaten aufgezeichnet werden, so wird ein Ersatzwert c* tief subst für die betreffende Stunde wie folgt berechnet: _
- c tief subst = c + sigma tief c
- c . ..das arithmetische Mittel der Konzentration des
- betreffenden Parameters,
_
- sigma tief c ...die bestmögliche Schätzung der Standardabweichung der Konzentration des betreffenden Parameters.
- Arithmetisches Mittel und Standardabweichung sind am Ende des Berichtszeitraums anhand des gesamten Satzes an Emissionsdaten zu berechnen, die während des Berichtszeitraums gemessen wurden. Entfällt ein Zeitraum wegen grundlegender technischer Veränderungen innerhalb der Anlage, so wird mit der zuständigen Behörde gemäß § 26 EZG ein (möglichst einjähriger) repräsentativer Zeitrahmen vereinbart. Die Berechnung des arithmetischen Mittels und der Standardabweichung ist der unabhängigen Prüfeinrichtung vorzulegen.
- 2. Andere Parameter (zB Volumenstrom): Können für nicht direkt als Konzentration gemessene Parameter keine gültigen Stundendaten ermittelt werden, so werden die Ersatzwerte für diese Parameter nach dem Massenbilanzansatz oder der Energiebilanzmethode für den Prozess berechnet. Zur Bestätigung der Ergebnisse werden die anderen gemessenen Parameter der Emissionsermittlung herangezogen. Der Massenbilanzansatz bzw. die Energiebilanzmethode und die ihnen zugrunde liegenden Annahmen sind genau zu dokumentieren und der unabhängigen Prüfeinrichtung zusammen mit den Berechnungsergebnissen vorzulegen.
(7) Emissionsmessungen sind durch flankierende Emissionsberechnung zu überprüfen. Dazu werden die Jahresemissionen der betreffenden Treibhausgase nach einer der folgenden Berechnungsmethoden bestimmt:
- 1. Berechnung nach Maßgabe der für die jeweilige Tätigkeit geltenden Berechnungsmethoden gemäß § 8, wobei für die flankierende Berechnung generell niedrigere Ebenen (d. h. zumindest jedoch Ebene 1) angewandt werden können; oder
- 2. Berechnung nach Maßgabe der IPCC-Leitlinien von 2006, zB nach Methoden der Ebene 1.
(8) Der Inhaber hat allfällige Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Emissionsmessung und den flankierenden Berechnungen zu prüfen. Wird beim Vergleich mit den Berechnungsergebnissen klar, dass die Messergebnisse ungeeignet sind, so greift der Inhaber auf die Ersatzwerte gemäß Abs. 6 zurück.
(9) Der Inhaber hat im jährlichen Emissionsbericht relevante Daten, soweit sie vorliegen, oder bestmögliche Schätzungen (Proxywerte) für Tätigkeitsdaten, untere Heizwerte, Emissionsfaktoren, Oxidationsfaktoren und andere Parameter, die für die flankierenden Berechnungen herangezogen werden, anzugeben. Erforderlichenfalls ist dabei auf Laboranalysen zurückzugreifen.
Formeln nicht direkt darstellbar, es wird auf die Kundmachung des
BGBl. im RIS verwiesen:
Schlagworte
Kalibrierfehler
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20005558
Dokumentnummer
NOR40092645
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