§ 9 ÜBPV

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.2010

Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.

Auf Messung beruhende Methodiken

§ 9.

(1) Kontinuierliche Emissionsmessung umfasst eine Reihe von Arbeitsschritten zur Bestimmung des Wertes einer Größe durch periodische Einzelmessungen, wobei entweder in situ Messungen im Kamin oder extraktive Messungen (Positionierung des Messgeräts in der Nähe des Kamins) vorgenommen werden; diese Art der Messung umfasst nicht die Entnahme einzelner Proben aus dem Kamin.

(1a) Zur Bestimmung von Treibhausgasemissionen, die gemäß § 7 Abs. 3 überwacht werden, sind die Konzentration dieses Gases im Abgasstrom und der Abgasstrom selbst unter Berücksichtigung von Abs. 2 bis 9 zu bestimmen.

(1b) Zur Bestimmung von N2O-Emissionen, die gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 überwacht werden, sind die Konzentration von N2O im Abgasstrom und der Abgasstrom selbst unter Berücksichtigung von Abs. 2, 5 und 6 sowie unter Berücksichtigung von § 9a zu bestimmen.

(2) Für die Bestimmung des Abgasstroms und der Treibhausgaskonzentration und die Auswertung der Emissionsdaten sind bestehende Normen, wie insbesondere ÖNORM M 9411, ÖNORM M 9412, ÖNORM EN 14181 und ÖNORM EN 15259, anzuwenden. Liegen keine entsprechenden Normen vor, so sind gleichwertige Methoden heranzuziehen. Bei der Bestimmung des Abgasstroms ist Anhang 2 Abschnitt 5 zu berücksichtigen.

(3) Der Biomasseanteil der gemessenen Emissionen ist anhand einer auf Berechnung beruhenden Methodik zu ermitteln und von den gemessenen Gesamtemissionen abzuziehen.

(4) Bei der Emissionsmessung gemäß § 7 Abs. 3 ist stets die höchste Ebene gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 anzuwenden. Für die Periode 2008 bis 2012 ist zumindest Ebene 2 anzuwenden, sofern dies technisch machbar ist.

(5) Bei der Emissionsmessung hat der Inhaber für alle Parameter der Emissionsermittlung Halbstundenmittelwerte („gültige Halbstundendaten“) zu errechnen, wobei alle in der betreffenden halben Stunde ermittelten Einzelwerte verwendet werden. Ist ein Gerät während der betreffenden halben Stunde zeitweilig gestört oder außer Betrieb, so wird der Halbstundenmittelwert anhand der verbliebenen Einzelwerte dieser halben Stunde errechnet. Können für einen Parameter der Emissionsermittlung keine gültigen Halbstundendaten errechnet werden, weil weniger als 66% der maximal möglichen Einzelmessungen je halber Stunde vorliegen, sind Ersatzwerte gemäß Abs. 6 zu berechnen.

(6) Können für ein oder mehrere Parameter der Emissionsermittlung keine gültigen Halbstundendaten errechnet werden, weil das Gerät kalibriert wird bzw. gestört (zB Interferenzfehler) bzw. außer Betrieb ist, so hat der Inhaber für jeden fehlenden Halbstundenmittelwert Ersatzwerte nach folgendem Schema zu bestimmen:

  1. 1. Konzentrationen: Können für einen direkt als Konzentration c gemessenen Parameter (zB Treibhausgase, O2) keine gültigen Halbstundendaten aufgezeichnet werden, so wird ein Ersatzwert c*subst für die betreffende halbe Stunde wie folgt berechnet:

…die bestmögliche Schätzung der Standardabweichung der Konzentration des betreffenden Parameters.

  1. 2. Andere Parameter (zB Volumenstrom): Können für nicht direkt als Konzentration gemessene Parameter keine gültigen Halbstundendaten ermittelt werden, so werden die Ersatzwerte für diese Parameter nach dem Massenbilanzansatz oder der Energiebilanzmethode für den Prozess berechnet. Zur Bestätigung der Ergebnisse werden die anderen gemessenen Parameter der Emissionsermittlung herangezogen. Der Massenbilanzansatz bzw. die Energiebilanzmethode und die ihnen zugrunde liegenden Annahmen sind genau zu dokumentieren und der unabhängigen Prüfeinrichtung zusammen mit den Berechnungsergebnissen vorzulegen.

(7) Emissionsmessungen sind durch flankierende Emissionsberechnung zu überprüfen. Dazu werden die Jahresemissionen der betreffenden Treibhausgase durch Berechnung nach Maßgabe der für die jeweilige Tätigkeit geltenden Berechnungsmethoden gemäß § 8 bestimmt, wobei für die flankierende Berechnung generell niedrigere Ebenen (dh. zumindest jedoch Ebene 1) angewandt werden können.

(8) Der Inhaber hat allfällige Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Emissionsmessung und den flankierenden Berechnungen zu prüfen. Wird beim Vergleich mit den Berechnungsergebnissen klar, dass die Messergebnisse ungeeignet sind, so hat der Inhaber auf die flankierende Berechnung zurückzugreifen.

(9) Der Inhaber hat im jährlichen Emissionsbericht relevante Daten, soweit sie vorliegen, oder bestmögliche Schätzungen (Proxywerte) für Tätigkeitsdaten, untere Heizwerte, Emissionsfaktoren, Oxidationsfaktoren und andere Parameter, die für die flankierenden Berechnungen herangezogen werden, anzugeben. Erforderlichenfalls ist dabei auf Laboranalysen zurückzugreifen.

Schlagworte

Kalibrierfehler

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40122161

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