§ 9 Studienordnung Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1989

Zweite Diplomprüfung

§ 9.

(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes vor Einzelprüfern abzulegen ist.

(2) Die Prüfung aus jedem Prüfungsfach besteht im Rahmen des inländischen Studienteiles aus einem mündlichen und einem schriftlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009690

Dokumentnummer

NOR12122584

alte Dokumentnummer

N7198910531X

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