§ 9 Studienordnung Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 30.8.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 9.

(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes vor Einzelprüfern abzulegen ist.

(2) Die Prüfung aus den Prüfungsfächern gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 4 besteht im Rahmen des inländischen Studienteils aus einem mündlichen und schriftlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit voraus.

(3) Die Prüfung aus dem Prüfungsfach gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 ist mündlich abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009690

Dokumentnummer

NOR12123677

alte Dokumentnummer

N7199116286J

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