Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 9.
(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes vor Einzelprüfern abzulegen ist.
(2) Die Prüfung aus den Prüfungsfächern gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 4 besteht im Rahmen des inländischen Studienteils aus einem mündlichen und schriftlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit voraus.
(3) Die Prüfung aus dem Prüfungsfach gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 ist mündlich abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009690
Dokumentnummer
NOR12123677
alte Dokumentnummer
N7199116286J
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