§ 9 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Wechsel des Inhabers einer Anlage

§ 9

(1) Durch den Wechsel des Inhabers einer gemäß §§ 5 bis 7 bewilligten Anlage wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.

(2) Der Rechtsnachfolger hat der Behörde unverzüglich die Veränderung bekanntzugeben und die für die Prüfung der Verläßlichkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen; dies gilt sinngemäß auch bei einem Wechsel des Geschäftsführers. Das Vorliegen der Verläßlichkeit ist von der Behörde zu bescheinigen. Bestehen hinsichtlich der Verläßlichkeit Bedenken, so hat die Behörde die Fortführung der Errichtung oder den Fortbetrieb der Anlage durch diese Person zu untersagen. Einer allfälligen Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

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