§ 9 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Wechsel des Inhabers einer Anlage

§ 9.

(1) Durch den Wechsel des Inhabers einer gemäß §§ 5 bis 7 bewilligten Anlage wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.

(2) Der Rechtsnachfolger hat der Behörde unverzüglich diese Veränderung bekannt zu geben und die für die Prüfung der Verläßlichkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen; dies gilt sinngemäß auch bei einem Wechsel des vertretungsbefugten Organs. Das Vorliegen der Verläßlichkeit ist von der Behörde zu bescheinigen. Bestehen hinsichtlich der Verläßlichkeit Bedenken, so hat die Behörde die Fortführung der Errichtung oder den Fortbetrieb der Anlage durch diese Person zu untersagen. Einer allfälligen Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40035029

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