§ 9 SanG

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.2020

§ 9 Abs. 1 Z 3a gilt nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2021 (vgl. § 64 Abs. 9).

Rettungssanitäter

§ 9.

(1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:

  1. 1. die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
  2. 2. die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
  3. 3. Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
  4. 3a. Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen zu diagnostischen Zwecken im Kontext insbesondere einer Pandemie,
  5. 4. eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
  6. 5. die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere

  1. 1. die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
  2. 2. die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
  3. 3. die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40221518

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