§ 9 SanG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Rettungssanitäter

§ 9.

(1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:

  1. 1. die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
  2. 2. die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
  3. 3. Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
  1. 4. eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
  2. 5. die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere

  1. 1. die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
  2. 2. die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
  3. 3. die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40241388

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