II. ABSCHNITT.
Ausbildung des Richteramtsanwärters. Dauer des Ausbildungsdienstes.
§ 9
(1) Der Richteramtsprüfung hat ein dreijähriger Ausbildungsdienst voranzugehen, der beim Bezirksgericht, beim Gerichtshof erster Instanz und bei der Staatsanwaltschaft bei einem Gerichtshof erster Instanz zu leisten ist.
(2) Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann beim Obersten Gerichtshof, beim Oberlandesgericht, beim Arbeitsgericht, bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und bei der Finanzprokuratur geleistet werden.
(3) Die Dienstleistung beim Bezirksgericht und beim Gerichtshof erster Instanz hat mindestens je ein Jahr zu dauern; jede andere der genannten Dienstleistungen darf die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
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