II. ABSCHNITT
Ausbildung des Richteramtsanwärters Dauer und Ablauf des Ausbildungsdienstes
§ 9.
(1) Der Ausbildungsdienst dauert vier Jahre; wird die Richteramtsprüfung nicht innerhalb dieses Zeitraumes erfolgreich abgelegt, verlängert sich der Ausbildungsdienst bis zur erfolgreichen Ablegung der Richteramtsprüfung.
(2) Der Ausbildungsdienst ist beim Bezirksgericht, beim Gerichtshof erster Instanz, bei einer Staatsanwaltschaft, bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen, bei einem Rechtsanwalt oder bei einem Notar oder bei der Finanzprokuratur sowie bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung zu leisten.
(3) Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann beim Oberlandesgericht, beim Obersten Gerichtshof, beim Bundesministerium für Justiz und bei einer Einrichtung für Bewährungshilfe (§ 24 Abs. 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146) oder im Finanzwesen geleistet werden.
(4) Die näheren Bestimmungen über die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung des Ausbildungsdienstes sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzulegen.
(5) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Verwaltungsstellen dem Richteramtsanwärter Gelegenheit zu geben, die Einrichtungen und die Arbeitsweisen der Dienststellen des Bundes kennenzulernen, die für die Tätigkeit des Richters oder des Staatsanwaltes von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Exkursionen zu den betreffenden Dienststellen, verbunden mit Vorträgen durch Vertreter dieser Dienststellen, zu veranstalten.
Schlagworte
Opferschutzeinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40134077
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