Limits
§ 9.
(1) Im Rahmen der Risikosteuerung sind Limits festzulegen. Insbesondere bei derivativen Produkten ist ein maximales Verlustpotential unter Berücksichtigung etwaiger Gegenpositionen festzulegen.
(2) Die festgelegten Limits sind von einer von der Vermögensveranlagung unabhängigen Stelle oder dem Vorstand direkt fortlaufend zu überwachen.
(3) Bei Limitüberschreitungen sind angemessene Maßnahmen zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20004983
Dokumentnummer
NOR40081798
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)