§ 9 RIMAV-PK

Alte FassungIn Kraft seit 23.9.2006

Limits

§ 9.

(1) Im Rahmen der Risikosteuerung sind Limits festzulegen. Insbesondere bei derivativen Produkten ist ein maximales Verlustpotential unter Berücksichtigung etwaiger Gegenpositionen festzulegen.

(2) Die festgelegten Limits sind von einer von der Vermögensveranlagung unabhängigen Stelle oder dem Vorstand direkt fortlaufend zu überwachen.

(3) Bei Limitüberschreitungen sind angemessene Maßnahmen zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40081798

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