§ 9 RIMAV-PK

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015

Limits

§ 9.

(1) Im Rahmen der Risikosteuerung sind Limits festzulegen, die jedenfalls hinsichtlich ihres Risikopotenzials zu bewerten und mit der Risikotragfähigkeit in Einklang zu bringen sind. Insbesondere bei derivativen Produkten ist ein maximales Verlustpotential unter Berücksichtigung etwaiger Gegenpositionen festzulegen.

(2) Die festgelegten Limits sind von einer von der Vermögensveranlagung unabhängigen Stelle oder dem Vorstand direkt fortlaufend zu überwachen.

(3) Prozesse und angemessene Maßnahmen bei Limitüberschreitungen sind vorab festzulegen. Im Fall einer Limitüberschreitung ist die Einhaltung dieser Maßnahmen zu dokumentieren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40170819

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)