§ 9 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1993

Prüfungskommission

§ 9.

(1) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird durch § 35 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes bestimmt.

(2) Vorsitzender bei den Vorprüfungen ist der Schulleiter.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124708

alte Dokumentnummer

N7199326960J

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