§ 9 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1997

§ 9

— Prüfungskommission

§ 9. (1) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird durch

§ 35 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. durch § 34 Abs. 1

bis 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige bestimmt.

(2) Vorsitzender bei den Vorprüfungen ist der Schulleiter.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127266

alte Dokumentnummer

N7199762839J

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