§ 9 Präferenzzollgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

§ 9.

Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, für die Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, die Verordnung über die Aussetzung der Anwendung eines Vorzugszollsatzes aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

Schlagworte

BGBl. Nr. 314/1968

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10004331

Dokumentnummer

NOR12047426

alte Dokumentnummer

N3198112748R

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