§ 9
§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung, für die Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, die Verordnung über die Aussetzung der Anwendung eines Vorzugszollsatzes aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
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