§ 9 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 9

(1) Für den reservierten Postdienst und den Universaldienst hat der Betreiber allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen. Die Geschäftsbedingungen für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungsversand sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Postbehörde. Sie sind der obersten Postbehörde mindesten zwei Monate vor der beabsichtigten Veröffentlichung vorzulegen. Die Geschäftsbedingungen für andere Dienste im Rahmen des Universaldienstes sind der obersten Postbehörde vor der beabsichtigten Veröffentlichung anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn

  1. 1. Kunden- und Marktbedürfnisse nicht ausreichend gedeckt werden,
  2. 2. die Qualität des Dienstleistungsangebotes oder die Angemessenheit der Entgelte nicht ausreichend sichergestellt sind und
  3. 3. die Geschäftsbedingungen gegen zwingendes Recht verstoßen.

(3) Die Veröffentlichung ist aus den in Abs. 2 genannten Gründen zu untersagen.

(4) Die oberste Postbehörde ist berechtigt, Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die für die Genehmigung oder Untersagung der Veröffentlichung von Geschäftsbedingungen erforderlich sind. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers Einsicht zu nehmen.

(5) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vom Betreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen. Sie haben auch zu regeln, wann sie in Kraft treten. Die Kunden nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und neu erlassene allgemeine Geschäftsbedingungen treten frühestens drei Monate nach Veröffentlichung in Kraft.

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