§ 9 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den reservierten Postdienst und den Universaldienst

§ 9

(1) Für den reservierten Postdienst hat der Betreiber allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen. Diese Geschäftsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Sie sind der Behörde mindestens zwei Monate vor der beabsichtigten Veröffentlichung vorzulegen.

(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn

  1. 1. Nutzer- und Marktbedürfnisse nicht ausreichend gedeckt werden,
  2. 2. die Qualität des Dienstleistungsangebotes oder die Angemessenheit der Entgelte nicht ausreichend sichergestellt sind und
  3. 3. die Geschäftsbedingungen gegen zwingendes Recht verstoßen.

(3) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die für die Genehmigung von Geschäftsbedingungen erforderlich sind. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers Einsicht zu nehmen.

(4) Der Universaldienstbetreiber hat in Entsprechung der Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen allgemeine Geschäftsbedingungen für den Universaldienst zu erlassen. In diesen sind die angebotenen Dienste zu regeln und die vorgesehenen Entgelte festzulegen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Universaldienst sind der Regulierungsbehörde bei Veröffentlichung zu übermitteln. § 9 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vom Betreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen. Sie haben auch zu regeln, wann sie in Kraft treten. Die Nutzer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und neu erlassene allgemeine Geschäftsbedingungen treten frühestens zwei Monate nach Veröffentlichung in Kraft.

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