§ 9 PfandbriefG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2005

§ 9

§ 9. Pfandbriefe dürfen nur ausgegeben werden, wenn ihre Laufzeit den Zeitraum nicht wesentlich überschreitet, der mit Rücksicht auf die Laufzeiten der hypothekarischen Darlehen der Kreditanstalt erforderlich ist. Bei der Berechnung des Anteils sind Pfandbriefe, bei welchen das Recht der Kreditanstalt zur Rückzahlung höchstens während eines Drittels der Laufzeit ausgeschlossen ist oder mit deren Tilgung spätestens nach Ablauf eines Drittels der Laufzeit zu beginnen ist, jedenfalls den Pfandbriefen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 15 Jahren zuzurechnen.

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