§ 9 PfandbriefG

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2005

Zweiter und dritter Satz gelten für Pfandbriefe, die nach dem 31. Mai 2005 ausgegeben werden, wobei der erste Durchrechnungszeitraum mit diesem Zeitpunkt beginnt (vgl. § 12 Abs. 6).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005

§ 9.

Pfandbriefe dürfen nur ausgegeben werden, wenn ihre Laufzeit den Zeitraum nicht wesentlich überschreitet, der mit Rücksicht auf die Laufzeiten der hypothekarischen Darlehen der Kreditanstalt erforderlich ist. Der Anteil des Nennwerts der neu ausgegebenen Pfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren darf am Ende jedes Kalendervierteljahres innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren nicht mehr als 60% des Nennwerts der insgesamt neu ausgegebenen Pfandbriefe betragen. Bei der Berechnung darf der Nennwert der Pfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren um den Nennwert der während des Durchrechnungszeitraums neu erworbenen Deckungswerte mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren vermindert werden. Bei der Berechnung des Anteils sind Pfandbriefe, bei welchen das Recht der Kreditanstalt zur Rückzahlung höchstens während eines Drittels der Laufzeit ausgeschlossen ist oder mit deren Tilgung spätestens nach Ablauf eines Drittels der Laufzeit zu beginnen ist, jedenfalls den Pfandbriefen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 15 Jahren zuzurechnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003757

Dokumentnummer

NOR40064369

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