Miteintragung von Minderjährigen
§ 9.
(1) Minderjährige, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keinen eigenen Reisepaß besitzen, können über Antrag eines Elternteiles oder einer Person, der ihre Pflege und Erziehung zusteht, in deren Reisepaß miteingetragen werden.
(2) Ein Antragsteller, der nicht Elternteil ist, hat den Nachweis, daß ihm die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, durch Vorlage einer Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichtes zu erbringen.
(3) Sofern dem Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedürfen die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer gelten außerdem die §§ 7 und 8 Abs. 2.
(4) In gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur minderjährige Staatsbürger miteingetragen werden.
(5) Die Miteintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn
- 1. für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß ausgestellt wird oder
- 2. anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das 12. Lebensjahr vollendet hat.
(6) Miteingetragene Minderjährige dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisepaß sie miteingetragen sind, ausreisen und einreisen.
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