§ 9 PassG

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.2009

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2009

Miteingetragene Minderjährige

§ 9.

(Anm.: Abs. 1 bis Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009)

(5) In Reisepässen, deren Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist die Miteintragung für ungültig zu erklären, wenn

  1. 1. für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß, ausgenommen solche gemäß § 4a, ausgestellt wird,
  2. 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt das Wohl des Minderjährigen beeinträchtigt wäre und ein Beschluß des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, oder
  3. 3. ein diesbezüglicher Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vorliegt,
  4. 4. anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder die Miteintragung nicht mehr seine Identität wiedergibt,
  5. 5. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß Abs. 3 gegenüber der Behörde zurückgezogen wurde.

(6) In den in Abs. 5 genannten Fällen bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß vom Paßinhaber ohne weiteres zur Streichung oder Änderung der Miteintragung vorgelegt wird.

(7) Miteingetragene Minderjährige dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisepaß sie miteingetragen sind, ausreisen und einreisen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2009

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40105905

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