§ 9 MinStG 1981

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Selbstberechnung und Fälligkeit der Mineralölsteuer

§ 9

(1) Der Steuerschuldner (§ 6) hat bis zum Ende eines jeden Kalendermonats bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt das Eigengewicht jener Mineralöl- und Flüssiggasmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 entstanden ist. Die Erhebung der Mineralölsteuer für Flüssiggas, für das der Inhaber des Flüssiggas-Lieferbetriebes Steuerschuldner ist, obliegt dem sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung dieses Betriebes befindet. In einem Erzeugungsbetrieb verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 39) nicht erstreckt, braucht nicht angemeldet zu werden. Die angemeldeten Mineralölmengen sind nach Mineralölarten getrennt auszuweisen. Die angemeldeten Flüssiggasmengen sind nach den belieferten Flüssiggas-Abgabebetrieben aufzugliedern. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene im angemeldeten Eigengewicht enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das gemäß § 7 von der Mineralölsteuer befreit ist; er kann ferner Flüssiggasmengen abziehen, die nach § 7 Z 8, 9 oder 10 steuerfrei sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 7 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten Steuerbetrag bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden zweiten Kalendermonats zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist.

(2) Der Steuerschuldner hat für jeden Herstellungsbetrieb, jedes Freilager, jeden Verwendungsbetrieb und jeden Flüssiggas-Lieferbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen.

(3) Flüssiggasmengen, für welche die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 4 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzumelden, die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

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