§ 9 MinStG 1981

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1991

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992 Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991)

ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991

Selbstberechnung und Fälligkeit der Mineralölsteuer

§ 9.

(1) Der Steuerschuldner (§ 6) hat bis zum Ende eines jeden Kalendermonats bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt das Eigengewicht jener Mineralöl- und Kraftstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 entstanden ist. In einem Erzeugungsbetrieb verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 39) nicht erstreckt, und Kraftstoffe, die nach § 7 Z 11 steuerfrei sind, brauchen nicht angemeldet zu werden.

(2) Die angemeldeten Mineralöl- und Kraftstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene im angemeldeten Eigengewicht enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das gemäß § 7 von der Mineralölsteuer befreit ist; er kann ferner Kraftstoffmengen abziehen, die nach § 7 Z 8, 9, 10 oder 11 steuerfrei sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 7 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung).

(3) Der Steuerschuldner hat für jeden Herstellungsbetrieb, jedes Freilager, jeden Verwendungsbetrieb und jeden Kraftstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist.

(4) Die Mineralölsteuer für Waren, für welche die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 entstanden ist, ist bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden zweiten Kalendermonats zu entrichten.

(5) Kraftstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 4 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzumelden, die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte

Mineralölmenge

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12051336

alte Dokumentnummer

N3199118228J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)