§ 9 MAG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2002

3. Abschnitt

Wehrdienst-Auszeichnung

§ 9

(1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.

(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung

  1. 1. der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen als
  1. a) Wehrdienstmedaille in Bronze,
  2. b) Wehrdienstmedaille in Silber,
  3. c) Wehrdienstmedaille in Gold,
  1. 2. langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
  1. a) Wehrdienstzeichen 3. Klasse,
  2. b) Wehrdienstzeichen 2. Klasse,
  3. c) Wehrdienstzeichen 1. Klasse

    und

  1. 3. von Wehrdienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres als Einsatzmedaille.

(3) Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt

  1. 1. hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und
  2. 2. hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten.

(4) Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(5) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

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