§ 9 MAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2019

3. Abschnitt

Wehrdienst-Auszeichnung

§ 9.

(1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.

(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung

  1. 1. der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen-, Kader- und Milizübungen als
  1. a) Wehrdienstmedaille in Bronze,
  2. b) Wehrdienstmedaille in Silber,
  3. c) Wehrdienstmedaille in Gold,
  1. 2. langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
  1. a) Wehrdienstzeichen 3. Klasse,
  2. b) Wehrdienstzeichen 2. Klasse,
  3. c) Wehrdienstzeichen 1. Klasse
  1. 3. von Wehrdienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres als Einsatzmedaille.

(3) Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt

  1. 1. hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und
  2. 2. hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten.

(4) Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt demBundesminister für Landesverteidigung.

(5) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt demBundesminister für Landesverteidigung.

Schlagworte

Truppenübung, Kaderübung

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20002356

Dokumentnummer

NOR40218242

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