§ 9 LMSVG - Aus- u. WeiterbildV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2008

Ausbildungsstellen

§ 9.

Als Ausbildungsstellen gelten insbesondere:

  1. 1. die für die amtliche Kontrolle zuständige Behörde (Dienststelle),
  2. 2. die Agentur sowie die Untersuchungsanstalten der Länder,
  3. 3. die Akademie der Agentur (AGES-Akademie), einschlägige Universitäten sowie einschlägige Aus- und Weiterbildungseinrichtungen der Interessenvertretungen der Berufsgruppen und
  4. 4. das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend.

Schlagworte

Ausbildungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40100691

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