§ 9 LMSVG - Aus- u. WeiterbildV

Alte FassungIn Kraft seit 03.10.2009

Ausbildungsstellen

§ 9.

Als Ausbildungsstellen gelten insbesondere:

  1. 1. die für die amtliche Kontrolle zuständige Behörde (Dienststelle),
  2. 2. die Agentur sowie die Untersuchungsanstalten der Länder,
  3. 3. die Akademie der Agentur (AGES-Akademie), einschlägige Universitäten sowie einschlägige Aus- und Weiterbildungseinrichtungen der Interessenvertretungen der Berufsgruppen und
  4. 4. das Bundesministerium für Gesundheit.

Schlagworte

Ausbildungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20005918

Dokumentnummer

NOR40111006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)