§ 9 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.2003

Pflichten der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten

§ 9.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice Österreich haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf Verlangen innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 sind von der Oesterreichischen Nationalbank sowie gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 von der Finanzmarktaufsichtsbehörde auf Verlangen, innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

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