§ 9 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).

Pflichten der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten

§ 9.

Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß

  1. 1. § 5 Abs. 1 Z 2 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
  2. 2. § 5 Abs. 1 Z 3 vom Bundesministerium für Finanzen,
  3. 3. § 5 Abs. 1 Z 4 von der Oesterreichischen Nationalbank,
  4. 4. § 5 Abs. 1 Z 5 und 6 von der Finanzmarktaufsichtsbehörde,

    innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen.

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