Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).
Pflichten der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten
§ 9.
Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß
- 1. § 5 Abs. 1 Z 2 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
- 2. § 5 Abs. 1 Z 3 vom Bundesministerium für Finanzen,
- 3. § 5 Abs. 1 Z 4 von der Oesterreichischen Nationalbank,
- 4. § 5 Abs. 1 Z 5 und 6 von der Finanzmarktaufsichtsbehörde,
innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen.
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