§ 9 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2005

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 9

§ 9. Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie das Arbeitsmarktservice Österreich haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf Verlangen, jedoch bis spätestens zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich, kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

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