§ 9 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 9.

Das Bundesministerium für Finanzen hat die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b auf Verlangen, jedoch bis spätestens zum 17. des der jeweiligen Berichtsperiode folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung zu stellen.

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