Verfahrenskosten
§ 9
§ 9. (1) Im Verfahren gemäß § 9 AkkG (Antrag auf Akkreditierung) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1. als Grundgebühr für eine beantragte
Meßgröße ...................................... 70 000 S
2. zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede
zusätzliche Meßgröße .......................... 4 000 S
(2) Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG sind, soweit sie
nicht zur Entziehung der Akkreditierung führt, die in Abs. 1
angeführten Verwaltungsabgaben zu entrichten. Wird der
Akkreditierungsumfang eingeschränkt ist die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1
und die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 für jede akkreditierte Meßgröße zu
entrichten.
(3) Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag
des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 erster Satz AkkG) sind an
Verwaltungsgebühren zu entrichten:
1. als Grundgebühr für die Abänderung oder
Ergänzung einer Meßgröße ...................... 10 000 S
2. zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede weitere
von der Abänderung betroffene sowie neue
Meßgröße ...................................... 4 000 S
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